Gesetze / Bundespersonalvertretungsgesetz
BPersVG§ 50 Ehrenamtlichkeit
Stand: 15.06.2021
Die Mitglieder des Personalrats führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt.
Wird zitiert von 9 Entscheidungen zu § 50 BPersVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LSG NRW, 29.01.2014 – L 11 KR 399/12 KL
- VG Düsseldorf, 15.04.2008 – 3 K 4887/07
- VG Köln, 19.04.2023 – 33 L 170/23.PVB
- Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, 16.12.2022 – 1 AGH 31/22
- VG Berlin, 12.01.2018 – 72 L 9.17 PVB
- OVG Berlin-Brandenburg, 19.07.2012 – OVG 62 PV 8.11Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 13.03.2012 – 6 PB 23/11Personalvertretungsrecht; Personalversammlung; Abhalten der Personalversammlung in bestimmtem Abschnitt der Arbeitszeit
- BVerwG, 13.03.2012 – 6 PB 23.11
- OVG Rheinland-Pfalz, 14.09.2011 – 5 A 10666/11
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 50 BPersVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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09.06.2021 Ausfertigung
§ 50 geändert durch Artikel 25 Abs. 3 31. 12. 2025 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I 1614)
BGBl. 2021 I S. 1614
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